Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferungen von Produkten

1. Allgemeines
Den Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Fa. Natursteinbetrieb Winfried Anhalt GmbH & Co. KG, im Folgenden „Verkäufer“ genannt, liefern die folgenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten für alle Folgegeschäfte, auch dann, wenn bei einem Abschluss nicht nochmals auf diese Bedingungen hingewiesen wird. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Für Käufer, Besteller und Auftraggeber wird im Folgenden einheitlich die Bezeichnung „Käufer“ verwendet.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Proben gelten als Durchschnittsmuster und sind in Bezug auf Farbe und Struktur nicht bindend. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.

3. Preise und Abrechnung
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackung sowie Kosten für Ursprungszeugnis und Materialbescheinigung werden gesondert berechnet. Soweit der Verkäufer für den Käufer die Versendung veranlasst, hat der Käufer sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen.

Preiskorrekturen von Schreibfehlern oder Kalkulationsirrtümern bleiben vorbehalten. Platten unter einer Breite von 15 cm werden mit 15 cm Mindestbreite berechnet.

4. Lieferung und Leistungszeit
Teillieferungen sind zulässig. Alle, auch schriftlich angegebenen Leistungs- und Liefertermine sind immer unverbindlich, es sei denn die Verbindlichkeit wird durch den uns ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Sofern eine Belieferung innerhalb der angegebenen Lieferzeit, durch eine von uns zu vertretende Tatsache nicht erfolgt ist, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag erst dann berechtigt, wenn eine schriftliche Nachfristsetzung von 4 Wochen, die mit Zugang der Nachfristsetzung beginnt, fruchtlos verstrichen ist.

Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen, wie Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe/Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten oder durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsführungen, Wartezeiten am Lieferwerk, Schiffsverspätung und Maschinenschäden gehindert werden, die wir trotz uns zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist im angemessenen Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

Verlängert sich in o.a. Fällen die Lieferungs- oder Leistungszeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.

5. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anderes vereinbart wurde sind Rechnungen unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Erst- und Großaufträgen sowie bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Voraus- bzw. Abschlagszahlung vor. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Leistungen auf elektronischem Weg abzurechnen. Der Käufer stimmt der elektronischen Übermittlung zu.

Bei Überschreitung der Fälligkeitsdaten der Rechnungen gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Die Rückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Eine Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen vorgenommen werden.

6. Gefahrübergang, Abnahme
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur oder mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

7. Gewährleistung, Haftung
Der Käufer ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach dem Empfang auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Ware unverzüglich, bei gestapelter und verpackter Ware spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Hiervon ausgenommen sind versteckte Mängel. Deren Beanstandung hat ebenfalls in schriftlicher Form unverzüglich nach deren Entdeckung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß erfüllt. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §377 ff. HGB.

Materialmuster sind unverbindlich. Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen des Natursteines und dienen als ungefährer Anhaltswert. Verschiedenartigkeiten nach der Körnung, Abweichungen in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern und Schattierungen sowie lose Adern, Sprünge, offene und poröse Stellen sind naturbedingt und können keineswegs als Mangel des Materials oder des Produktes gelten Solche Eigenschaften führen nicht zur Wertminderung. Auch leicht ausgebröselte Sägekanten gelten nicht als Mangel.

Bei manchen Natursteinen sind sachgemäße Kittungen, Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen durch Anbringen von Klammern, Dübeln und Vierrungen je nach Beschaffenheit des Materials nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliche Erfordernisse der Bearbeitung. Fachgerecht behobene Naturmängel in den Steinen kann der Auftraggeber nicht als Fehler bzw. Mangel bezeichnen.

Farb- und Strukturschwankungen sind bei Betonwerkstein herstellungsbedingt und stellen keinen Mangel dar. Für Schwundrisse bei Stufen wird keine Haftung übernommen.

Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.

Die körperliche Entgegennahme bzw. Inbesitznahme der von und gelieferten Ware durch den Käufer bewirkt die Abnahme und setzt die Rügefrist in Kraft.

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich soweit möglich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.

Der Käufer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen und sie insbesondere weiter zu veräußern, soweit und solange die Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben und der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unserem Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten aus der Weiterveräußerung in Höhe des Kaufpreises , bei geleisteten Teilzahlungen in Höhe des offenen Betrages, an den Verkäufer ab.

Zu anderweitigen Verfügungen, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren vor der vollständigen Bezahlung ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer haftet für alle hieraus entstehenden Kosten.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

9. Pauschalierter Schadensersatz
Für den Fall das der Käufer bei vorproduzierten Waren nach wirksamer Auftragserteilung aus Gründen , die nicht in der Rechtssphäre des Verkäufers liegen, den Vertrag kündigt oder der Vertrag auf sonstige Weise ohne unser Hinzutun endet, sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz i. H. v 15 % der Brutto- Auftragssumme oder ?Restsumme zu verlangen. Steht diese nicht fest, so ist für die Höhe der Schadensberechnung das Auftragsvolumen aus Angebot, Leistungsverzeichnis oder Ähnlichem maßgebend. Vorstehendes schließt das Recht des Verkäufers nicht aus, einem etwa entstandenen, höheren Schadenersatz zu fordern. Durch die Pauschale übersteigende Summe muss der Verkäufer beweisen. Dem Käufer bleibt es überlassen, den Gegenbeweis für einen geringeren Schaden als die Pauschale zu führen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 37359 Effelder.
Gerichtsstand ist Heiligenstadt bzw. Mühlhausen/Thüringen.

11. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.